Statuten des Dragon-Kampfsportclub March/Höfe (DKC)

Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Dragon-Kampfsportclub March/Höfe (DKC) besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort Dojo-Leiters.

Zweck

Art. 2 Zweck

Der DKC stellt sich zur Aufgabe:

  • Kampfsporte der Stilrichtung Taekwondo, Judo, Aikido und Jujutsu zu pflegen
  • Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen die Bewegungskoordination, das Selbstbewusstsein, die Disziplin sowie generell die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zu fördern
  • Kampfvorführungen, Wettkämpfen und Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen
  • Geeignete Infrastrukturen (Dojo) durch Miete und/oder Kauf zur Verfügung zu stellen
  • Geeignete Trainer zur Verfügung zu stellen
  • Freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern und Geselligkeit zu pflegen
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

a) Alle Personen ab 5 Jahren können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied muss sich selbst gegen Unfall versichern. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter für eine ausreichende Unfallversicherung zu sorgen.

b) Der DKC besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern.

c) Aktiv sind Mitglieder, die eine Sportart innerhalb des DKC ausüben.

d) Passiv sind Mitglieder, die nicht trainieren und nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

e) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den DKC besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit.

f) Zu Freimitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch Mitarbeit an technischen oder gesellschaftlichen Aufgaben auszeichnen oder ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder sind berechtigt, an den Trainings, Wettkämpfen und Versammlungen des DKC teilzunehmen.

Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder sind an der Generalversammlung des DKC nach dem vollendeten 16. Altersjahr stimmberechtigt und in alle Ämter wählbar. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Das Stimmrecht von Junioren bis zum erfüllten 16. Lebensjahr wird von den Eltern oder des Gesetzlichen Vertreters ausgeübt.

Passivmitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Sie besitzen weder ein aktives noch ein passives Stimm und Wahlrecht.

Art. 5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied oder dem Dojo-Leiter schriftlich zu melden. Sowohl der Vorstand als auch der Dojo-Leiter können die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 6 Austritte

Austritte aus dem Verein werden nur jährlich und schriftlich genehmigt. Die schriftliche Austrittsmeldung muss spätestens am Vortag der Generalversammlung eingeschrieben beim Dojo-Leiter sein.

Art. 7 Ausschluss aus dem Verein

Sowohl der Vorstand als auch der Dojo-Leiter können eine Person aus dem Verein ausschliessen, sofern diese:

  • gegen die Statuten verstösst
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt
  • in der Öffentlichkeit gewalttätig wird
  • Ungehorsam gegenüber dem Trainer respektive dem Dojo-Leiter ist

Finanzmittel

Art. 8 Jahresbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Der minimale Jahresbeitrag für die Aktivmitgliedschaft beträgt

  • Junioren bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres CHF 490.—
  • Für im gleichen Haushalt lebende Junioren gilt ein reduzierter Beitrag von CHF 420.—
  • Erwachsene ab Beginn des 17. Lebensjahres CHF 850.—

Der Vorstand kann diesen Betrag nach oben frei festlegen.

Der minimale Jahresbeitrag für die Passivmitgliedschaft beträgt CHF 50.—

Der Vorstand kann diesen Betrag nach oben frei festlegen.

Während dem Vereinsjahr beigetretene Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag pro rata für die verbleibende Dauer des Vereinsjahres.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 9 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Verein werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch privaten und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

Art. 11 Vermögensverwendung bei Auflösung

Wird der DKC aufgelöst, bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens.

Organisation

Art. 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 13 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im vierten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB.

Art. 14

Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Appell, Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  • Wahl eines Tagespräsidenten für die Wahlgeschäfte
  • Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Dojo-Leiters
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung für alle anderen der ordentlichen Generalversammlung durch die Statuten vorbehaltenen, vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.
  • Auflösung des Vereins mit einer ¾ Stimmenmehrheit

Art 15

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse offen und trifft ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Es bleibt

Art. 14 der Statuten vorbehalten.

Art. 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl Mitgliedern, jedoch mindestens von drei Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Dojo-Leiter muss im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Art. 17 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 18 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 19 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident oder der
  • Sekretär führen Kollektivunterschrift zu Zweien;
  • Einberufung der Generalversammlung;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
  • Ausarbeitung von Reglementen;
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen und Klagerückzug
  • Abschluss von Verträgen;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages gemäss Art. 8.

Art. 20 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.

Training

Art. 21 Programm

Die Training finden gemäss speziellem Programm statt.

Art. 22 Trainingsleiter

An der Spitze jedes Training stehen die Trainingsleiter. Ihnen ist strikte Gehorsam zu leisten. Erhält der Trainingsleiter einen Lohn, wird dieser vom Vorstand festgelegt.

Diverses

Art. 23 Besondere Vorkommnisse

Für alle in diesen Statuten nicht besonders geregelten Verhältnisse oder Vorkommnisse gilt das ZGB.

Art. 24 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.

Art. 25 Dojo-Leiter

Die Generalversammlung und der Vorstand haben keinen Einfluss bei der Wahl des Dojo-Leiter gemäss Hierarchie in der Kampfkunst. Der Dojo-Leiter bestimmt allein seinen Nachfolger.

Art. 26 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. Dezember2008 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.